Satzung des Handels- und Gewerbe­verein

Satzung des HGV-Freudenstadt e.V.

Rechtliche Grundlage, Ziele und Ordnungen für eine stabile Mitgliederarbeit

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Handels- u. Gewerbeverein Freudenstadt e.V.
und hat seinen Sitz in 72250 Freudenstadt. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Kontakt mit der Stadtverwaltung und deren Gremien zu halten.
    2. Anliegen und Interessen der Mitglieder aus Handel, Gewerbes und der freien Berufe, zu kommunalen Fragen zu vertreten.
    3. Für die Mitgliedern ein Netzwerk zum Austausch zu bieten sie hierbei technisch und organisatorisch zu unterstützen.
    4. Die Mitglieder zu informieren und zu beraten über aktuelle Entwicklungen, Entscheidungen und Änderung auf kommunalpolitischer Ebene.
    5. Den Mitgliedern die Möglichkeit zur Weiter- und Fortbildung zu bieten.
    6. Werbe- und Marketingaktivitäten im Sinne der Mitglieder zu bündeln, zu lancieren und zu unterstützen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
    1. Gewerbetreibende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie.
    2. freiberuflich Schaffende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    3. Freunde des Vereins (natürliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder juristische Person).
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. Durch Tod
    2. Durch freiwilligen Austritt
    3. Durch Ausschluss
    4. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes.
  2. Der Austritt aus dem Verein steht den Mitgliedern jederzeit frei, der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden wenn:
    1. Es in der Satzung festgelegte Pflichten eines Mitglieds verletzt.
    2. Wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand bleibt.
  4. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so erlischt jeglicher Anspruch des Mitglieds an den Verein.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu leisten.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Aus der Vereinstätigkeit darf kein Gewinn erzielt werden.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht verlangt.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand, Beirat

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und den Beiratsmitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand ist berechtigt zur Erfüllung der laufenden Aufgaben sich eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin gegen Entgelt zu bedienen.


§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder und der oder die Vorsitzende, sowie der oder die Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende, sowie der der oder die Stellvertretende Vorsitzende haben ein Vetorecht.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.


§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens zwei, bis max. 5 Vereinsmitgliedern.
  2. Der Beirat wird in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt.
  3. Der Beirat ist unterstützend und beratend tätig und nimmt an den Vorstandssitzungen teil.


§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht im Zuständigkeitsbereich der anderen Organe liegen. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder.
    2. Die Wahl der Kassenprüfer.
    3. Die Festsetzung der Vereinsbeiträge.
    4. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen, als den Zwecken des Vereins.
    5. Die Änderung der Vereinssatzung.
    6. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
  3. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung bei einem Mitglied des Vorstands eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingehender Anträge der Vorstand entscheidet.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim; sofern dies von einem Betroffenen oder Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschüsse für die Wahl des Vorstandes.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
  8. Der Vorstand hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auf Beschluss eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes stellt.
  10. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
  11. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audio Übertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden. Wird eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.


§ 12 Kassenprüfer

Die Jahresrechnung des Kassiers ist von 2 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist aufzulösen, wenn die erforderliche Zahl von Vereinsmitgliedern nicht mehr vorhanden ist, oder wenn die Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder die Auflösung mit 3/4 der erschienenen Mitglieder beschließt.
  2. Das gesamte Vereinsvermögen geht sodann an die Stadt Freudenstadt über, bis ein neuer Handels- und Gewerbeverein oder eine ähnlichen Zwecken dienende Gemeinschaft gegründet wird, welcher das Vermögen zu übertragen ist.


§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Satzung tritt mit Wirkung ab 01.03.2025 an die Stelle der bis dahin gültigen Satzung.
  2. Redaktionelle Änderungen der vorstehenden Satzung können vom Vorstand vorgenommen werden und bedürfen nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.